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Wandel der IT · KI-Beratung und digitale Transformation

Wie werden Beschäftigte bei KI am Arbeitsplatz einbezogen?

Stand 10.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

In der Schweiz gibt es kein allgemeines Mitbestimmungsrecht wie beim Betriebsrat in Deutschland, aber Informations- und Mitwirkungsrechte, Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz und Datenschutzpflichten. Beziehen Sie Beschäftigte früh ein, klären Sie Überwachung und Schulung und lassen Sie Einzelfragen von Fachpersonen prüfen.

Das Problem

Ihr Betrieb will KI einführen: ein Assistent für Texte, eine Software zur Auswertung von Anfragen, ein System, das Arbeitsabläufe automatisiert. Die Geschäftsleitung ist überzeugt, aber im Team gibt es Fragen und Sorgen. Müssen wir mitreden dürfen? Wer entscheidet, welche Daten über uns ausgewertet werden? Was, wenn die Software unsere Leistung misst?

Viele Menschen kennen den Begriff «Mitbestimmung» aus Deutschland oder Österreich, wo Betriebsräte bei technischen Einrichtungen mitreden. In der Schweiz ist die Lage anders und weniger einheitlich geregelt. Es gibt Rechte auf Information und Mitwirkung in bestimmten Bereichen, Schutzpflichten der Arbeitgebenden und die Regeln des Datenschutzes. Wie weit sie im Einzelfall reichen, hängt von Betriebsgrösse, Branche, Vertrag und Art der Technik ab.

Frau Müller, ob in der Leitung oder als Mitarbeiterin, möchte wissen, was gilt und was fair ist. Diese Seite nennt gesicherte Grundsätze und zeigt, wie Beteiligung in der Praxis gelingt. Sie ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Gerichtspraxis und Gesamtarbeitsverträge können sich ändern; im Einzelfall holen Sie fachlichen Rat ein.

So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt

  1. Ausgangslage klären. Welche KI soll wofür eingeführt werden? Betrifft sie Arbeitsabläufe, Leistungsbeurteilung, Überwachung oder Personendaten? Je stärker sie in die Arbeit der Beschäftigten eingreift, desto wichtiger die Beteiligung.
  2. Rechtliche Rahmenbedingungen prüfen. Schauen Sie nach: Gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), ein Personalreglement oder eine Arbeitnehmervertretung? Gilt das Arbeitsgesetz? Bei Unsicherheit fragen Sie eine Fachperson.
  3. Information früh und verständlich geben. Erklären Sie dem Team, was geplant ist, warum und was es für die Arbeit bedeutet. Siehe KI-Einführung ankündigen.
  4. Vertretung einbeziehen. Wenn eine Arbeitnehmervertretung besteht, informieren und hören Sie sie frühzeitig an. Siehe Betriebsrat früh einbeziehen.
  5. Überwachung und Auswertung klären. Schliessen Sie aus, dass KI zur Überwachung des Verhaltens eingesetzt wird, und legen Sie fest, welche Daten ausgewertet werden. Siehe Mitarbeiterüberwachung.
  6. Datenschutz sicherstellen. Informieren Sie über Zweck, Datenarten und Zugriff. Verarbeiten Sie nur, was nötig ist.
  7. Schulung und Zeit ermöglichen. Beschäftigte brauchen Einführung und Lernzeit. Siehe Schulung in der Arbeitszeit.
  8. Mitgestaltung anbieten. Fragen Sie nach Erfahrungen, lassen Sie Mitarbeitende Anwendungsfälle vorschlagen und testen. Siehe Mitarbeitende an der KI-Gestaltung beteiligen.
  9. Regeln schriftlich festhalten und überprüfen. Halten Sie fest, was erlaubt ist, und werten Sie nach einem Pilot gemeinsam aus. Siehe KI-Richtlinie für Mitarbeitende.

Vorlage zum Kopieren

Mit diesem Prompt bereiten Sie die Information an die Beschäftigten und die Rückfragen vor:

Wir sind ein Schweizer KMU ([Branche], [Anzahl] Mitarbeitende) und möchten [KI-Anwendung, z. B. einen Textassistenten] einführen.
Betroffen sind: [Abteilungen].
Geplante Datenverarbeitung: [Welche Daten, wer sieht was].
Erstelle:
1. Einen verständlichen Informationstext an die Mitarbeitenden (höchstens 250 Wörter, Anrede Sie), der erklärt: Was wird eingeführt, warum, was ändert sich, was passiert mit Daten, wie können Mitarbeitende mitwirken.
2. Eine Liste von zehn Fragen, die Mitarbeitende wahrscheinlich stellen (zum Beispiel zu Überwachung, Arbeitsplatzsicherheit, Schulung, Datenschutz).
3. Eine Liste von Punkten, die wir vor der Einführung rechtlich klären sollten (nur als Fragen formulieren, keine rechtliche Beurteilung).
4. Vorschläge für drei Wege, wie Mitarbeitende mitgestalten können.
Erfinde keine Rechtsgrundlagen und keine Zusagen.

Passen Sie die Angaben an. Die rechtlichen Punkte besprechen Sie mit einer Fachperson, die Information mit Ihrem Team.

Rechte und Pflichten im Überblick

BereichGrundsatz (vereinfacht)Hinweis
Information und MitwirkungDas Mitwirkungsgesetz gibt Arbeitnehmenden in bestimmten Betrieben und Themen RechteGilt nicht für jede Frage und Betriebsgrösse
GesundheitsschutzArbeitgebende müssen die Gesundheit schützen, Mitarbeitende sind in diesen Fragen anzuhörenGilt auch bei neuen Arbeitsmitteln
PersönlichkeitsschutzArbeitgebende müssen die Persönlichkeit der Mitarbeitenden achtenWichtig bei Auswertung von Leistung
ÜberwachungSysteme zur Überwachung des Verhaltens sind nach der Arbeitsgesetz-Verordnung grundsätzlich unzulässigAusnahmen mit engen Bedingungen
DatenschutzTransparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, DatensicherheitSiehe EDÖB
WeisungsrechtArbeitgebende dürfen Arbeitsmittel und Abläufe festlegenGrenzen durch Schutzrechte
GAV, ReglementeKönnen zusätzliche Rechte enthaltenDokumente prüfen

Worauf Sie achten müssen

  • Kein einheitliches Mitbestimmungsrecht. In der Schweiz fehlt eine allgemeine Mitbestimmung wie beim deutschen Betriebsrat. Rechte bestehen punktuell. Für Betriebe in Deutschland oder Österreich gilt eigenes Recht. Siehe KI und Betriebsrat.
  • Überwachung vermeiden. Wenn KI Verhalten oder Leistung einzelner Personen auswertet, sind rechtliche Grenzen und die Gesundheit der Mitarbeitenden betroffen. Holen Sie fachlichen Rat ein, bevor Sie so etwas einführen.
  • Information ist mehr als eine Mail. Verständliche, rechtzeitige Information und Gelegenheit zu Rückfragen sind der Kern.
  • Freiwillig mitzumachen ist besser als erzwungen. Beteiligung erhöht Akzeptanz. Siehe Skeptische Kolleginnen einbeziehen.
  • Arbeitsplatzängste ernst nehmen. Sprechen Sie offen über Folgen für Stellen und Aufgaben.
  • Dokumentation. Halten Sie Absprachen schriftlich fest, besonders zu Datenverarbeitung und Zweck.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Eine Pflegeinstitution in Burgdorf mit 80 Mitarbeitenden will einen KI-Assistenten für Dienstplanung und Dokumentation einführen. Die Heimleiterin Frau Gerber ist unsicher, wie sie vorgehen soll.

Vorher: Die Idee kursiert als Gerücht, und das Team befürchtet Überwachung. Nachher: Sie informiert zuerst die Arbeitnehmervertretung und dann alle Mitarbeitenden, erklärt, dass keine Leistungsauswertung einzelner Personen geplant ist, und hält das schriftlich fest. Ein Pilotteam mit Vertretungen aller Berufsgruppen testet drei Monate. Die Datenschutzfragen klärt sie mit einer Fachperson. Die Rückmeldungen fliessen in die Regeln ein.

So hilft Ihnen Alpasana

Wenn Sie KI geordnet und mit Beteiligung der Beschäftigten einführen möchten, begleitet Sie die KI-Beratung und digitale Transformation von Alpasana: Prozesse aufnehmen, KI-Potenziale analysieren, Vorhaben priorisieren, Umsetzungsplan erstellen und die Integration von KI-Agenten mit Anwendungsfall, Pilot, Einsatzregeln und Skalierung. Rechtliche Fragen im Einzelfall klären Fachpersonen.

Häufige Fragen

Muss ich Mitarbeitende vor der KI-Einführung fragen?

Eine allgemeine Pflicht zur Zustimmung besteht in der Regel nicht, aber je nach Betrieb und Thema gibt es Informations- und Mitwirkungsrechte sowie Datenschutzpflichten. Frühe Beteiligung ist in jedem Fall klug.

Darf der Arbeitgeber KI vorschreiben?

Im Rahmen des Weisungsrechts oft ja, mit Grenzen durch Persönlichkeits-, Gesundheits- und Datenschutz. Siehe Arbeitgeber verlangt KI-Nutzung.

Was, wenn ich Überwachung befürchte?

Fragen Sie nach, welche Daten erfasst werden und wofür. Wenden Sie sich bei Zweifeln an die Arbeitnehmervertretung, die Personalabteilung oder eine Beratungsstelle.

Wo finde ich verlässliche Informationen?

Das SECO informiert über Arbeits- und Gesundheitsschutz, der EDÖB über Datenschutz. Für den Einzelfall helfen Rechtsberatungen und Gewerkschaften oder Berufsverbände.

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.

Quellen

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