Recht & Ethik · KI-Weiterbildung für Unternehmen
KI-Einführung in der Schweiz: Wie werden Mitarbeitende beteiligt?
Kurz gesagt
In der Schweiz gibt es kein allgemeines Mitbestimmungsrecht bei KI-Einführungen, aber Informations- und Anhörungsrechte in bestimmten Bereichen, etwa beim Gesundheitsschutz, und strenge Grenzen bei der Überwachung des Verhaltens und der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden frühzeitig und klären Sie heikle Vorhaben mit einer Fachperson.
Das Problem
Die Geschäftsleitung möchte KI einführen: einen Assistenten fürs Büro, eine Software zur Dokumentenerkennung, ein Werkzeug für Bewerbungen. Im Team ist die Stimmung gemischt. Manche freuen sich, andere haben Angst um ihre Stelle oder fürchten, dass ihre Arbeit überwacht wird. Eine Mitarbeiterin fragt: «Muss man uns dazu überhaupt fragen?»
Die Antwort ist in der Schweiz differenziert. Anders als in manchen Nachbarländern gibt es kein umfassendes Mitbestimmungsrecht, mit dem Arbeitnehmende jede technische Neuerung mitentscheiden. Es gibt aber gesetzliche Informations- und Anhörungsrechte in bestimmten Bereichen und Grenzen für Überwachung und Datenbearbeitung. Dazu kommt: Wer Mitarbeitende nicht einbindet, riskiert Widerstand, Fehlnutzung und Vertrauensverlust.
Hier erfahren Sie, welche Grundsätze eine Rolle spielen und wie Sie die Einführung fair und wirksam gestalten. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Wie die Regeln im Einzelfall wirken, klären Sie bei Bedarf mit einer Fachperson.
So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt
- Vorhaben beschreiben: Was soll das KI-Werkzeug leisten? Welche Daten werden verarbeitet? Werden Mitarbeitende dadurch überwacht, bewertet oder in ihrer Arbeit verändert?
- Betroffene sammeln: Wer arbeitet damit, wer ist betroffen, wer hat Fragen? Gibt es eine Arbeitnehmervertretung?
- Rechtliche Berührungspunkte prüfen: Achten Sie auf drei Bereiche: Gesundheitsschutz und Arbeitsbedingungen, Überwachung des Verhaltens und Bearbeitung von Personendaten der Mitarbeitenden.
- Überwachung vermeiden: Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden überwachen sollen, sind nach der Arbeitsgesetzgebung nicht zulässig. Wenn Kontrollsysteme aus anderen Gründen nötig sind, müssen sie so gestaltet sein, dass sie Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen, und die Mitarbeitenden müssen informiert werden. Lassen Sie solche Fälle prüfen.
- Datenbearbeitung begrenzen: Daten von Mitarbeitenden dürfen nur bearbeitet werden, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zu dessen Durchführung nötig sind. Das gilt auch für KI-Auswertungen.
- Früh und verständlich informieren: Erklären Sie Zweck, Funktionsweise, Grenzen und Ansprechperson. Beantworten Sie auch ungemütliche Fragen, etwa zu Arbeitsplätzen.
- Anhören und einbeziehen: Holen Sie Rückmeldungen ein, bilden Sie Pilotgruppen und bieten Sie Schulung an. Siehe Schulung in der Arbeitszeit.
- Regeln schriftlich festhalten: Eine kurze Weisung oder Richtlinie sagt, was erlaubt ist und was nicht, siehe KI-Richtlinie für Mitarbeitende.
- Auswerten und anpassen: Prüfen Sie nach einigen Monaten, was gut funktioniert, und passen Sie Regeln an.
Vorlage zum Kopieren
Wir führen in unserem Betrieb in der Schweiz folgendes KI-Werkzeug ein: [Werkzeug, Zweck].
Anzahl Mitarbeitende: [Zahl]. Arbeitnehmervertretung vorhanden: [ja/nein].
Daten: [Kundendaten / Mitarbeiterdaten / keine Personendaten]. Überwachung/Auswertung von Mitarbeitenden: [ja/nein/unklar].
Erstelle mir:
1. einen Informationstext (200 Wörter) für die Belegschaft: Zweck, Daten, Grenzen, Ansprechperson, wie Rückmeldungen möglich sind,
2. eine Liste mit 10 Fragen, die Mitarbeitende vermutlich stellen werden, mit ehrlichen Antwortentwürfen,
3. eine Checkliste, was ich mit einer Fachperson für Arbeitsrecht und Datenschutz klären sollte.
Gib keine Rechtsberatung und erfinde keine Gesetzesstellen. Sprache: Deutsch (Schweiz), Anrede «Sie».Ersetzen Sie die Platzhalter. Prüfen Sie die Antwortentwürfe auf Richtigkeit und passen Sie sie an Ihren Betrieb an.
Worauf Sie achten müssen
- Keine umfassende Mitbestimmung: Das schweizerische Mitwirkungsgesetz gibt einer Arbeitnehmervertretung Informations- und Anhörungsrechte in bestimmten Bereichen, nicht ein allgemeines Mitentscheidungsrecht. Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben einen dieser Bereiche berührt.
- Gesundheitsschutz: In Fragen des Gesundheitsschutzes haben Arbeitnehmende Anspruch auf Anhörung. KI-Systeme, die Arbeitstempo, Stress oder Arbeitsorganisation verändern, können dazu gehören.
- Verhaltensüberwachung: Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden überwachen, sind nach der Arbeitsgesetzgebung grundsätzlich nicht zulässig. Siehe Mitarbeiterüberwachung.
- Datenschutz: Informationspflichten und Grundsätze des Datenschutzgesetzes gelten auch gegenüber Mitarbeitenden. Automatisierte Einzelentscheidungen verlangen besondere Sorgfalt.
- Vertrauen: Auch ohne Rechtspflicht lohnt sich offene Kommunikation. Wer ohne Vorwarnung einführt, riskiert Widerstand.
- Einzelfall: Branche, Gesamtarbeitsvertrag oder Betriebsreglement können zusätzliche Regeln enthalten.
| Bereich | Grundsatz |
|---|---|
| Gesundheitsschutz | Anhörung der Arbeitnehmenden |
| Überwachung des Verhaltens | grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen eng |
| Daten von Mitarbeitenden | nur Eignung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses |
| Automatisierte Entscheidungen über Personen | Information und menschliche Prüfung beachten |
| Kommunikation | früh, verständlich, ehrlich |
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Ein Logistikunternehmen mit 60 Mitarbeitenden bei Aarau will ein KI-System zur Tourenplanung einführen, das auch Fahrzeiten der Fahrer erfasst.
Vorher: Die Geschäftsleitung installiert das System und verkündet es in einer Mail. Die Fahrer fühlen sich überwacht, und einzelne schalten das Gerät ab. Ein Fahrer wendet sich an die Personalleitung.
Nachher: Das Unternehmen erklärt in einer Versammlung Zweck und Grenzen, verzichtet auf eine Auswertung einzelner Fahrer und stellt die Daten nur aggregiert zur Verfügung. Eine Fachperson prüft die Regeln vorab. Ein Pilot mit Rückmeldungen zeigt, dass die Planung entlastet. Die Einführung gelingt mit breiter Zustimmung.
So hilft Ihnen Alpasana
Die KI-Weiterbildung für Unternehmen von absofort behandelt laut Angebotsbeschreibung Schweizer Praxisbezug und Datenschutz als Lerninhalte sowie den verantwortungsbewussten Umgang mit Unternehmensdaten. Mitarbeitende lernen im eigenen Tempo und können Abschlüsse verifizieren lassen. Für Firmenlösungen und Teambuchungen gibt es eine Kontaktmöglichkeit. Rechtsberatung zum Arbeitsrecht ist nicht Teil davon.
Häufige Fragen
Müssen wir die Mitarbeitenden vor der Einführung informieren?
Eine pauschale Pflicht gibt es nicht für jedes Werkzeug, aber in vielen Fällen aus Gründen des Datenschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der Überwachungsregeln. Offene Information ist in jedem Fall zu empfehlen.
Dürfen wir KI-Auswertungen über einzelne Mitarbeitende erstellen?
Das ist rechtlich heikel. Daten von Mitarbeitenden dürfen nur in engen Grenzen bearbeitet werden, und Verhaltensüberwachung ist grundsätzlich nicht zulässig. Holen Sie vorab Fachrat ein.
Brauchen wir eine Betriebsvereinbarung wie in Österreich?
In der Schweiz ist diese Form nicht üblich, Regeln werden eher in Reglementen, Weisungen oder Gesamtarbeitsverträgen festgehalten. Eine Vorlage bietet Betriebsvereinbarung zu KI; die österreichische Lage steht unter KI im österreichischen Betrieb.
Was, wenn Mitarbeitende Angst um ihre Stelle haben?
Nehmen Sie die Sorge ernst, informieren Sie ehrlich über Pläne und bieten Sie Weiterbildung an. Bei Kündigungen im Zusammenhang mit KI gelten besondere Regeln, siehe KI ersetzt Arbeitsplatz: Kündigung.
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgeblich sind die geltenden Gesetzestexte.
Quellen
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