Recht & Ethik · KI-Weiterbildung für konkrete Berufsrollen
Darf KI ein Bewerbungsvideo nach Stimme und Mimik bewerten?
Kurz gesagt
Eine KI, die aus Mimik und Stimme auf Gefühle oder Charakter schliesst, ist wissenschaftlich umstritten und rechtlich heikel. Im EU AI Act ist Emotionserkennung am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. In der Schweiz fehlt ein solches Verbot, aber Datenschutz und Persönlichkeitsschutz setzen enge Grenzen. Verzichten Sie auf solche Funktionen.
Das Problem
Sie bekommen den Prospekt eines Anbieters: «Unsere KI analysiert das Bewerbungsvideo und erkennt Motivation, Ehrlichkeit und Teamfähigkeit.» Dazu das Versprechen, so spare man sich viele Gespräche. Als Verantwortliche für die Personalsuche in einem kleinen Betrieb finden Sie das verlockend und zugleich unheimlich.
Das Unbehagen hat gute Gründe. Solche Programme werten Gesichtsausdruck, Sprechtempo, Tonhöhe oder Blickrichtung aus und leiten daraus Eigenschaften ab. Dass sich Charakter oder Eignung zuverlässig aus Mimik und Stimme ablesen lassen, ist wissenschaftlich nicht gesichert. Menschen drücken Gefühle sehr unterschiedlich aus; Kultur, Sprache, Nervosität, eine Behinderung oder schlicht eine schlechte Internetverbindung verändern das Bild.
Dazu kommt die rechtliche Seite: Gesicht und Stimme sind persönliche Merkmale, zum Teil sogar biometrische Daten. Diese Seite zeigt, was gilt und woran Sie problematische Funktionen erkennen.
Einfach erklärt
Wichtig sind zwei Dinge, die gern vermischt werden.
Erstens: Videointerview ist nicht gleich Videoanalyse. Ein Gespräch per Video, das Menschen führen und ansehen, ist unproblematisch. Heikel wird es, wenn ein Programm das Video automatisch auswertet und Punkte vergibt.
Zweitens: Inhalt ist nicht gleich Ausdruck. Ein Programm, das gesprochene Antworten in Text umwandelt und nach Fachinhalten sortiert, ist anders zu beurteilen als eines, das aus dem Gesicht auf Gefühle schliesst. Letzteres nennt man Emotionserkennung: Das System behauptet, aus Gesichtsausdruck oder Stimme innere Zustände zu erkennen.
| Funktion | Beurteilung |
|---|---|
| Video aufzeichnen und von Menschen ansehen lassen | meist zulässig, mit Information und Einwilligung bei Aufnahmen |
| Antworten automatisch in Text umschreiben | möglich, Datenschutz und Genauigkeit prüfen |
| Bewertung nach Fachinhalt der Antwort | heikel, Kriterien offenlegen und Mensch entscheiden lassen |
| Schluss auf Gefühle, Ehrlichkeit, Persönlichkeit aus Mimik oder Stimme | sehr problematisch, im EU-Recht am Arbeitsplatz verboten |
Der EU AI Act verbietet seit Februar 2025 grundsätzlich KI-Systeme, die Emotionen von Personen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ableiten; Ausnahmen gibt es aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Ob das auch das Bewerbungsverfahren erfasst, wird unterschiedlich beurteilt. Vorsichtshalber sollten Sie es als Tabu behandeln. In der Schweiz gilt der AI Act nicht unmittelbar, kann aber für Schweizer Firmen mit EU-Bezug relevant sein.
So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt
So prüfen Sie ein Angebot, bevor Sie es einsetzen:
- Funktionsliste verlangen: Bitten Sie den Anbieter schriftlich, alle Auswertungen aufzulisten, die das Werkzeug aus Bild und Ton ableitet.
- Verdächtige Begriffe suchen: Wörter wie «Emotion», «Persönlichkeit», «Stimmung», «Vertrauenswürdigkeit» oder «Kulturpassung» in der Beschreibung sind Warnzeichen.
- Funktionen abschalten lassen: Fragen Sie, ob sich solche Auswertungen deaktivieren lassen, und lassen Sie sich das bestätigen.
- Mensch vor Maschine: Entscheiden Sie anhand von Antworten und Qualifikationen, nicht anhand von Punktzahlen für Auftreten.
- Bewerbende informieren: Sagen Sie vorab, ob ein Gespräch aufgezeichnet wird und was damit geschieht. Siehe Bewerbende über KI informieren.
- Alternative anbieten: Wer kein Video aufzeichnen lassen möchte, sollte telefonisch oder vor Ort gleichwertig teilnehmen können.
- Löschen: Legen Sie fest, wann Aufnahmen gelöscht werden, und halten Sie sich daran.
Worauf Sie achten müssen
- Biometrische Daten: Wenn Gesichter oder Stimmen zur eindeutigen Identifikation verwendet werden, sind sie besonders heikel. Reine Aufnahmen, die nur Menschen ansehen, sind etwas anderes, brauchen aber trotzdem Transparenz.
- Verhältnismässigkeit: Bewerbungsdaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit sie die Eignung für die Stelle betreffen (Art. 328b OR). Eine Analyse des Gesichtsausdrucks erfüllt das kaum.
- Diskriminierungsgefahr: Stimme, Akzent, Behinderung oder Alter können das Ergebnis verfälschen. Siehe Diskriminierung durch KI im Recruiting.
- Hochrisiko: KI zur Auswahl von Bewerbenden gilt im EU AI Act als Hochrisiko mit besonderen Pflichten, die Fristen und Einzelheiten können sich verschieben.
- Anbieteraussagen kritisch lesen: Marketingversprechen sind kein Beleg. Verlangen Sie nachvollziehbare Erklärungen.
- Rechtliche Prüfung: Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab; holen Sie bei Zweifeln Fachrat ein.
Vorlage zum Kopieren
Mit diesem Auftrag bereiten Sie die Anbieterbefragung vor. Geben Sie keine Bewerberdaten ein:
Ich prüfe für einen Betrieb in der Schweiz ein Werkzeug für Videobewerbungen von [Anbieter oder Produktart].
Laut Beschreibung leistet es: [Funktionen aus dem Prospekt].
Erstelle eine Liste von zehn Fragen in einfacher Sprache, mit denen ich vom Anbieter klären kann, ob das Werkzeug Mimik, Stimme oder Persönlichkeit auswertet, wie die Daten gespeichert werden, ob Menschen die Entscheidung treffen und ob sich solche Funktionen abschalten lassen.
Nenne zusätzlich, bei welchen Antworten ich vorsichtig sein sollte. Gib keine Rechtsberatung und erfinde keine Gesetzesstellen.Passen Sie die Funktionsangaben an Ihren Prospekt an.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Ein Pflegeheim in Luzern will Bewerbungen für den Nachtdienst per Video erfassen.
Vorher: Der Anbieter bietet eine «Teamfähigkeits-Punktzahl» aus Mimik und Stimmlage an. Die Leiterin ist unsicher, ob eine ruhige Bewerberin mit Akzent deshalb schlecht abschneiden würde.
Nachher: Sie verlangt die Funktionsliste, lässt die Auswertung abschalten und nutzt das Werkzeug nur zum Aufzeichnen kurzer Antworten, die zwei Personen selbst ansehen. Die Bewerbenden erfahren vorab, dass die Aufnahme nach drei Monaten gelöscht wird, und können alternativ telefonieren.
So hilft Ihnen Alpasana
Wer HR- oder Führungsaufgaben hat und die Möglichkeiten und Grenzen von KI in der eigenen Rolle kennenlernen möchte, findet bei absofort KI-Weiterbildung für konkrete Berufsrollen. Die rollenbezogenen Kurse mit Praxisfall und das kostenlose fachliche Jobrollen-Assessment unterstützen bei der Auswahl. Zur rechtlichen Beurteilung eines Produkts dienen sie nicht.
Häufige Fragen
Darf ich ein Bewerbungsvideo einfach aufzeichnen?
Nur mit Information der Bewerbenden und zweckgebunden. Teilen Sie vorab mit, wer die Aufnahme sieht und wann sie gelöscht wird. Gespräche heimlich aufzuzeichnen ist nicht erlaubt.
Gilt das Verbot der Emotionserkennung auch in der Schweiz?
Der EU AI Act gilt nicht direkt für die Schweiz. Er kann aber greifen, wenn ein System in der EU eingesetzt wird oder seine Ergebnisse dort verwendet werden. Unabhängig davon setzen Datenschutz und Persönlichkeitsschutz Grenzen.
Und wenn die Bewerbenden einwilligen?
Eine Einwilligung heilt nicht alles. Im Bewerbungsverhältnis besteht ein Machtgefälle, die Freiwilligkeit ist fraglich. Zudem verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass nur Nötiges bearbeitet wird.
Was darf KI beim Videointerview denn tun?
Etwa Termine koordinieren, Fragen vorbereiten oder gesprochene Antworten transkribieren. Auch dabei gelten Transparenz, Datensparsamkeit und die Letztentscheidung durch einen Menschen.
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgeblich sind die geltenden Gesetzestexte.
Quellen
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