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Recht & Ethik · KI-Weiterbildung für Unternehmen

Darf KI Tastatureingaben und Bildschirmfotos auswerten?

Stand 10.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind in der Schweiz grundsätzlich unzulässig. Tastatur- und Bildschirmprotokolle zur Leistungsbewertung gehen zu weit; Sicherheitsmassnahmen sind nur eingeschränkt möglich. Klären Sie jedes Vorhaben vorher fachlich.

Das Problem

Ein Anbieter wirbt mit einer «Produktivitätssoftware»: Sie zeichnet auf, wie lange Mitarbeitende an welchem Programm arbeiten, macht in Abständen Bildschirmfotos, wertet Tastatureingaben aus und berechnet mit KI einen «Aktivitätswert». Im Homeoffice scheint das besonders praktisch: Man sieht endlich, ob gearbeitet wird.

Für Führungskräfte klingt das nach Kontrolle und Fairness. Für Mitarbeitende fühlt es sich an wie ein Blick über die Schulter, rund um die Uhr. Tastatur und Bildschirm verraten viel: Privates, Gesundheitliches, Passwörter, vertrauliche Mails an die Rechtsberatung. Und die KI-Bewertung kann falsch liegen: Wer lange nachdenkt, tippt wenig.

Dieser Beitrag erklärt die Grundsätze für die Schweiz in einfacher Sprache und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall brauchen Sie eine Fachperson für Arbeits- und Datenschutzrecht.

So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt

Hinweis: Dieses Vorhaben sollten Sie nicht mit KI planen, sondern rechtlich prüfen lassen. KI kann höchstens Fragen ordnen.

  1. Formulieren Sie das Ziel. Was wollen Sie erreichen: Sicherheit der Daten, Nachweis von Arbeitszeit, Qualitätssicherung, Produktivität? «Wir möchten wissen, wer wie viel arbeitet» ist ein Zweck, der in der Schweiz auf enge Grenzen stösst.
  1. Verstehen Sie die Grundregel. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verbietet Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Sind solche Systeme aus anderen Gründen nötig (z. B. Sicherheit), müssen sie so ausgestaltet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Hinweise dazu gibt das SECO (siehe Quellen).
  1. Beachten Sie den Persönlichkeitsschutz. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Personendaten darf er nur bearbeiten, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (siehe Quelle zum Obligationenrecht). Das Datenschutzgesetz verlangt Verhältnismässigkeit und Transparenz.
  1. Unterscheiden Sie verschiedene Massnahmen. Ein Arbeitszeiterfassungssystem ist etwas anderes als Keylogging. Der Schutz von IT-Systemen (z. B. Virenschutz, Sicherheitsprotokolle ohne Inhaltsauswertung) ist anders zu beurteilen als die Auswertung von Tastenanschlägen oder Bildschirminhalten zur Leistungsbewertung.
  1. Prüfen Sie mildere Mittel. Zielvereinbarungen, Ergebnisorientierung, Gespräche, Aufgabenplanung und klare Erreichbarkeitsregeln sind weniger eingreifend und oft wirksamer. Siehe Mitarbeiterüberwachung.
  1. Holen Sie Rat, bevor Sie handeln. Lassen Sie jede geplante Software vorab arbeits- und datenschutzrechtlich prüfen. Binden Sie die Arbeitnehmervertretung ein, wo es sie gibt, und informieren Sie die Belegschaft offen.
  1. Prüfen Sie ausländische Standorte. Für Beschäftigte in Deutschland oder Österreich gelten andere Systeme der Mitbestimmung; siehe KI im deutschen Betrieb.

Was ist zulässig, was nicht?

MassnahmeBeurteilung (Orientierung)
Keylogging, Tastenanschläge auswertenIn der Regel unzulässig
Regelmässige Bildschirmfotos zur KontrolleIn der Regel unzulässig
Aktivitätswert per KI zur LeistungsbewertungHochproblematisch
Sicherheitsprotokolle ohne InhaltsauswertungUnter Bedingungen möglich
Arbeitszeiterfassung nach VorgabenZulässig, wenn geregelt

Vorlage zum Kopieren

Ein Prompt ist der Arbeitsauftrag an die KI. Mit dieser Vorlage bereiten Sie die Fragen für eine Fachperson vor; geben Sie keine Mitarbeiterdaten ein.

Wir prüfen in einem Schweizer Betrieb den Einsatz einer Software, die [Funktionen, z. B. Bildschirmfotos, Programmnutzung, Tastaturaktivität] erfasst und mit KI einen [Aktivitätswert/Bericht] erzeugt. Gewünschter Zweck: [Zweck].
Erstelle: 1. eine Liste von zehn Fragen an eine Fachperson für Arbeits- und Datenschutzrecht,
2. eine Liste milderer Alternativen, die denselben Zweck ohne Überwachung des Verhaltens erreichen könnten,
3. eine kurze, verständliche Information an die Mitarbeitenden, die erklärt, was geprüft wird (noch keine Einführung).
Keine Rechtsauskunft, keine Gesetzesartikel. Unsicheres mit [klären] markieren.

Beschreiben Sie die Funktionen genau, sonst bleibt die Prüfung oberflächlich.

Worauf Sie achten müssen

  • Grundsätzliches Verbot der Verhaltensüberwachung: Systeme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, sind nach der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz grundsätzlich unzulässig. Wie die Verordnung im Homeoffice anzuwenden ist, ist im Einzelnen klärungsbedürftig; der Persönlichkeitsschutz gilt dort in jedem Fall.
  • Heimlichkeit ausgeschlossen: Verdeckte Überwachung ist besonders problematisch. Transparenz ist Mindestvoraussetzung, ersetzt die Zulässigkeit aber nicht.
  • Privatsphäre im Homeoffice: Wer von zu Hause arbeitet, hat dort Privates. Bildschirmfotos und Kameraüberwachung greifen tief ein. Siehe Mitarbeiterüberwachung und Homeoffice.
  • Fehleranfällig: KI-Bewertungen von «Aktivität» sind ungenau und können benachteiligen, etwa Menschen mit Denkarbeit, Behinderungen oder Teilzeitpensen. Entscheidungen allein darauf zu stützen, ist riskant.
  • Vertrauliche Inhalte: Bildschirmfotos erfassen Passwörter, Kundendaten und Privates. Das schafft zusätzliche Sicherheitsrisiken.
  • EU-Bezug: Der EU AI Act verbietet bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz; siehe Emotionserkennung am Arbeitsplatz.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Ein Planungsbüro in Zürich arbeitet seit Corona zu 60 Prozent im Homeoffice. Die Geschäftsführung ist verunsichert: «Wie wissen wir, ob gearbeitet wird?» Ein Anbieter schlägt eine Software mit Screenshots alle fünf Minuten und einem KI-Aktivitätsindex vor. Frau Müller aus der Personalabteilung wird gebeten, das zu prüfen.

Sie lässt von einer Fachperson klären, dass dieses System das Verhalten überwachen würde und damit auf klare Grenzen stösst. Stattdessen führt das Büro wöchentliche Teamabsprachen ein, definiert Ziele pro Projekt und erfasst die Arbeitszeit mit einem einfachen, transparenten Werkzeug. Die Zusammenarbeit verbessert sich, und das Misstrauen schwindet.

So hilft Ihnen Alpasana

Wie Sie KI im Betrieb sinnvoll und verantwortungsvoll einsetzen, ohne Mitarbeitende zu überwachen, lernen Ihre Teams in der KI-Weiterbildung für Unternehmen von absofort: KI für Verwaltung, Kommunikation, Analyse und Entscheidungsgrundlagen, mit Schweizer Praxisbezug, Datenschutz als Lerninhalt und dem verantwortungsvollen Umgang mit Unternehmensdaten. Lernen im eigenen Tempo, verifizierbare Abschlüsse, Kontakt für Firmenlösungen und Teambuchungen.

Eine rechtliche Beurteilung einer konkreten Überwachungssoftware ist nicht Teil des Angebots.

Häufige Fragen

Darf ich private Nutzung am Firmencomputer kontrollieren?

Das ist ein eigenes Thema mit Regeln zu Privatnutzung, Protokollierung und Information. Pauschale Kontrollen von Inhalten sind eng begrenzt. Klären Sie die Nutzungsregeln schriftlich und lassen Sie Kontrollmassnahmen vorab prüfen.

Und wenn Mitarbeitende einwilligen?

Im Arbeitsverhältnis trägt eine Einwilligung wenig, weil die Freiwilligkeit fraglich ist. Sie heilt ein unzulässiges Überwachungssystem in der Regel nicht.

Gibt es zulässige Sicherheitsmassnahmen?

Ja, etwa technische Schutzmassnahmen, die nicht auf Verhaltenskontrolle zielen: Virenschutz, Zugriffsprotokolle und Alarmierung bei Anomalien in den Systemen. Wichtig sind klare Zwecke, Transparenz und Verhältnismässigkeit.

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. So arbeitet die Redaktion · Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgeblich sind die geltenden Gesetzestexte.

Quellen

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