Recht & Ethik · KI-Weiterbildung für Unternehmen
Darf unser Betrieb Videoüberwachung mit KI auswerten?
Kurz gesagt
Eine KI-Auswertung ist ein neuer, zusätzlicher Zweck und nicht automatisch durch die bestehende Videoüberwachung gedeckt. Sie braucht einen klaren Grund, Verhältnismässigkeit, Information der Betroffenen und bei Mitarbeitenden besondere Zurückhaltung. Holen Sie vor dem Start fachlichen Rat ein.
Das Problem
In Ihrem Betrieb hängen schon Kameras: im Eingangsbereich, im Lager, auf dem Parkplatz. Bisher wurden sie nur bei einem Vorfall angesehen. Nun bietet ein Anbieter eine KI-Funktion an, die Videos automatisch auswertet: Personen zählen, Wege analysieren, auffälliges Verhalten melden, vielleicht sogar Gesichter erkennen.
Das klingt nach Gewinn für Sicherheit und Organisation, aber rechtlich ist es ein Schritt von einer anderen Art. Eine Kamera, die Vorfälle festhält, ist etwas anderes als ein System, das Menschen laufend analysiert und Muster erkennt. Betroffen sind Mitarbeitende, Kundinnen und Lieferanten, und bei Mitarbeitenden gelten besonders strenge Grenzen.
Dieser Beitrag erklärt die Grundsätze für die Schweiz in einfacher Sprache und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall brauchen Sie eine fachliche Prüfung.
So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt
- Beschreiben Sie, was heute läuft. Welche Kameras gibt es, wo, mit welchem Zweck (z. B. Diebstahlschutz), wie lange werden Aufnahmen gespeichert, wer darf sie ansehen? Das ist die Ausgangslage, an der sich jede Erweiterung messen lassen muss.
- Definieren Sie den neuen Zweck. Was soll die KI genau leisten? «Mehr Sicherheit» ist zu vage. «Meldung, wenn nachts jemand das Lager betritt» ist konkret. Je enger der Zweck, desto leichter die Prüfung.
- Prüfen Sie, ob der Zweck mit dem bisherigen vereinbar ist. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass Personendaten nur für den erkennbaren, bei der Beschaffung genannten Zweck bearbeitet werden. Eine neue, weitergehende Auswertung ist nicht ohne Weiteres gedeckt (siehe Quelle und Zweckbindung).
- Unterscheiden Sie die betroffenen Personen. Bei Kundinnen und Besuchern gelten andere Massstäbe als bei Mitarbeitenden. Für Mitarbeitende sind Systeme, die ihr Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, grundsätzlich nicht zulässig; die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz regelt das. Kontrollsysteme aus anderen Gründen (z. B. Sicherheit) sind nur unter Bedingungen möglich und dürfen Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen.
- Prüfen Sie Verhältnismässigkeit und mildere Mittel. Gibt es eine weniger eingreifende Lösung, etwa Bewegungsmelder, Alarmanlage, Beleuchtung oder eingeschränkte Kamerabereiche? Wenn ja, ist die KI-Auswertung schwer zu begründen.
- Informieren Sie transparent. Hinweisschilder müssen erkennen lassen, dass und wozu gefilmt wird. Mitarbeitende brauchen eine verständliche schriftliche Information. Eine heimliche Auswertung ist ausgeschlossen.
- Holen Sie Rat und dokumentieren Sie. Lassen Sie eine Datenschutzberaterin oder Juristin prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist; siehe Folgenabschätzung. Halten Sie Zweck, Prüfung, Entscheid und Regeln schriftlich fest.
Was ändert die KI?
| Bisher | Mit KI-Auswertung |
|---|---|
| Aufnahmen bei Vorfall angesehen | Laufende Analyse aller Personen |
| Wenige Personen betroffen | Alle, die im Bild erscheinen |
| Menschliche Sichtung | Automatische Muster, Meldungen, Profile |
| Zweck: Aufklärung | Zweck: Beobachtung, Prognose, Bewertung |
Vorlage zum Kopieren
Ein Prompt ist der Arbeitsauftrag an die KI. Mit dieser Vorlage bereiten Sie die Fragen für die fachliche Prüfung vor; geben Sie keine Videos und keine Personendaten ein.
Unser Betrieb in der Schweiz hat bereits Videoüberwachung (Zweck: [z. B. Diebstahlschutz], Bereiche: [Eingang/Lager/Parkplatz], Speicherdauer: [Zeitraum]).
Ein Anbieter bietet eine KI-Auswertung an: [z. B. Personenzählung / Alarm bei Betreten nach Feierabend / Gesichtserkennung].
Erstelle: 1. eine Liste von höchstens zwölf Fragen an eine Datenschutzberaterin (Zweck, Verhältnismässigkeit, mildere Mittel, Information, Mitarbeitende, Speicherdauer, Anbieter, Datenspeicherort),
2. eine Gegenüberstellung bisheriger und neuer Zweck,
3. fünf Punkte, die wir intern klären müssen, bevor wir entscheiden.
Keine Rechtsauskunft, keine Gesetzesartikel. Unsicheres mit [klären] markieren.Passen Sie Zweck und Funktion an das Angebot an; je enger die Beschreibung, desto brauchbarer die Fragenliste.
Worauf Sie achten müssen
- Zweckbindung: Bestehende Aufnahmen dürfen nicht einfach für einen neuen Zweck ausgewertet werden. Eine KI-Analyse ist ein eigener Vorgang, der gesondert zu rechtfertigen ist.
- Mitarbeitende besonders schützen: Der Arbeitgeber darf Personendaten von Arbeitnehmenden nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags nötig sind (Obligationenrecht, siehe Quelle). Systeme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nach der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz nicht eingesetzt werden. Kontrollsysteme aus anderen Gründen müssen erforderlich sein und dürfen die Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Mehr dazu in Mitarbeiterüberwachung.
- Biometrie und Gesichtserkennung: Wird mit Gesichtern gearbeitet, betrifft das besonders schützenswerte Daten; die Hürden sind deutlich höher. Siehe Gesichtserkennung für den Zutritt.
- Verhaltens- und Emotionsanalyse: Systeme, die Emotionen oder Verhalten von Personen bewerten, sind besonders heikel; im EU-Recht ist die Emotionserkennung am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Bei EU-Bezug klären Sie die Lage fachlich.
- Anbieter und Standort: Wohin werden Videos übermittelt, wer verarbeitet sie? Ohne Verträge und Garantien ist ein Einsatz riskant.
- Aufbewahrung begrenzen: Speichern Sie Aufnahmen nur so lange wie nötig.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Ein Baumaterialhandel in Sursee betreibt seit Jahren Kameras auf dem Lagerplatz, um Diebstähle aufzuklären. Der Inhaber möchte, dass eine KI zusätzlich meldet, wenn nach Feierabend jemand das Gelände betritt, und gleichzeitig auswertet, wie lange Mitarbeitende an den Ladestationen stehen. Frau Müller aus der Administration soll das prüfen.
Sie trennt die beiden Ideen. Die nächtliche Meldung bei Betreten ist enger und lässt sich als Sicherheitszweck erklären; sie prüft mit der Datenschutzberaterin, ob mildere Mittel (Alarm, Beleuchtung) reichen. Die Auswertung der Wartezeiten von Mitarbeitenden ist eine Verhaltenskontrolle und kommt nicht in Frage. Hinweisschilder werden angepasst, und die Mitarbeitenden erhalten eine schriftliche Information.
So hilft Ihnen Alpasana
Wenn Ihr Betrieb KI einführen will, behandelt die KI-Weiterbildung für Unternehmen von absofort unter anderem den verantwortungsvollen Umgang mit Unternehmensdaten, Datenschutz als Lerninhalt und den EU AI Act bei EU-Bezug. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten verifizierbare Abschlüsse; für Firmenlösungen und Teambuchungen gibt es eine Kontaktmöglichkeit.
Eine rechtliche Beurteilung Ihrer Kameras und Verträge gehört nicht dazu. Dafür brauchen Sie eine Fachperson für Datenschutz und Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Reicht ein Hinweisschild?
Ein Hinweisschild ist wichtig, ersetzt aber die übrigen Anforderungen nicht. Zweck, Verhältnismässigkeit und Information der Mitarbeitenden müssen unabhängig davon stimmen. Das Schild sollte zudem erkennen lassen, wer verantwortlich ist.
Darf ich Aufnahmen von früher nachträglich mit KI auswerten?
Das ist ein neuer Zweck und braucht eine eigene Rechtfertigung. Eine nachträgliche Auswertung grosser Mengen alter Aufnahmen ist besonders kritisch. Klären Sie das vorab.
Wann brauche ich eine Folgenabschätzung?
Wenn die Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die betroffenen Personen mit sich bringt, etwa bei neuen Technologien und umfangreicher Beobachtung. Eine Fachperson hilft bei der Einschätzung.
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. So arbeitet die Redaktion · Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgeblich sind die geltenden Gesetzestexte.
Quellen
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