Recht & Ethik · KI-Weiterbildung für Unternehmen
Darf man Internetfotos für KI-Gesichtsdatenbanken sammeln?
Kurz gesagt
Der EU AI Act verbietet KI-Systeme, die Gesichtsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras aufbauen oder erweitern. Auch das Datenschutzrecht setzt dem Sammeln von Gesichtsbildern enge Grenzen. Wer ein Gesichtserkennungs-Angebot erhält, sollte die Herkunft der Bilddaten ausdrücklich hinterfragen.
Das Problem
Ein Anbieter bietet Ihnen eine Gesichtserkennung an: Sie laden ein Foto hoch, und die Software findet Übereinstimmungen aus einer riesigen Datenbank. Praktisch für die Zutrittskontrolle, die Suche nach vermissten Personen oder die Kundenerkennung, meint der Anbieter. Woher die Millionen Gesichter stammen, bleibt vage: «öffentlich verfügbare Quellen».
Hinter solchen Angeboten steckt häufig sogenanntes Scraping: Programme laden automatisch Bilder von Websites, sozialen Netzwerken oder Kameras herunter, ohne dass die abgebildeten Personen davon wissen. Aus den Fotos werden biometrische Merkmale berechnet und in einer Datenbank gespeichert.
Der EU AI Act hat das ausdrücklich ins Visier genommen. Auch das Datenschutzrecht ist deutlich: Nur weil ein Foto im Internet zu sehen ist, darf es nicht beliebig ausgewertet werden.
Was ist verboten, was nicht?
| Anwendung | Einordnung (Faustregel, Einzelfall prüfen) |
|---|---|
| Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen, um Gesichtsdatenbanken aufzubauen oder zu erweitern | verboten (Artikel 5 EU AI Act) |
| Eine Datenbank aus Bildern, die Personen ausdrücklich für diesen Zweck überlassen haben | je nach Zweck und Rechtsgrundlage erlaubt möglich, hohe Anforderungen |
| Gesichtserkennung beim Zutritt mit Einwilligung der Mitarbeitenden | Einzelfall; Datenschutz und Hochrisikoregeln prüfen, siehe Gesichtserkennung beim Zutritt |
| Öffentliche Fotos auswerten, um Personen zu suchen | datenschutzrechtlich heikel, siehe Personensuche im Internet |
| Bilder von Websites zum Training eines Bilderzeugers verwenden | eigenes Thema, siehe Fremde Websites auslesen |
Das Datenschutzgesetz der Schweiz zählt biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, zu den besonders schützenswerten Personendaten. Das beschränkt Beschaffung und Verwendung zusätzlich.
So lösen Sie es mit KI – Schritt für Schritt
- Notieren Sie, was Ihnen angeboten wird. Funktion, Zweck, Preis, Anbieter, Datenbank. Bitten Sie um schriftliche Unterlagen.
- Fragen Sie nach der Herkunft der Bilddaten. Wie wurde die Datenbank aufgebaut? Mit Einwilligung, aus Lizenzquellen oder aus dem Internet? Eine ausweichende Antwort ist ein Warnsignal.
- Prüfen Sie den Zweck. Wofür wollen Sie die Gesichtserkennung nutzen? Gibt es mildere Mittel (Ausweiskontrolle, Zutrittskarte)? Siehe Datenminimierung.
- Prüfen Sie die Rechtslage. Verbote, Hochrisiko, Datenschutz: Besonders schützenswerte Daten und ein hohes Risiko verlangen sorgfältige Vorabprüfung. Bei möglichem Verbot stoppen Sie.
- Klären Sie die Verantwortung. Wer ist Verantwortlicher, wer Auftragsbearbeiter? Wohin fliessen die Daten, siehe Auftragsverarbeitung bei KI?
- Lassen Sie die Unterlagen fachlich prüfen. Eine Datenschutzfachperson oder Anwältin sollte Herkunft, Zweck und Vertrag beurteilen.
- Entscheiden Sie bewusst. Wenn Herkunft und Rechtmässigkeit nicht belegt sind, verzichten Sie. Die Beschaffung von rechtswidrig erlangten Daten kann Sie selbst belasten.
- Dokumentieren Sie. Halten Sie Anfrage, Antworten und Entscheid fest.
Vorlage zum Kopieren
Mit diesem Auftrag bereiten Sie Fragen an einen Anbieter vor. Beschreiben Sie nur das Angebot, keine echten Bilder oder Personen:
Ein Anbieter bietet uns ([Betrieb, Branche, Ort in der Schweiz]) eine Gesichtserkennung für [Zweck, z. B. Zutrittskontrolle] an. Er nennt als Basis eine Datenbank mit [Angabe, z. B. «Millionen öffentlich verfügbarer Gesichter»].
Erstelle einen Fragenkatalog mit 12 Fragen an den Anbieter zu:
1. Herkunft der Bilddaten (Quellen, Einwilligung, Lizenz, Datum der Beschaffung),
2. Rechtsgrundlage und Einhaltung von Datenschutz und EU AI Act,
3. Genauigkeit, Fehlerraten und Unterschiede zwischen Personengruppen,
4. Speicherung, Löschung und Zugriff,
5. Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer und Standort.
Gib keine Rechtsberatung und erfinde keine Gesetzesartikel. Markiere Antworten, bei denen wir nachhaken oder eine Fachperson beiziehen sollten.Schicken Sie die Fragen schriftlich und beurteilen Sie die Antworten mit einer Fachperson.
Worauf Sie achten müssen
- Herkunft ist entscheidend: Eine Technik mag zuverlässig sein, aber wenn die Datenbasis rechtswidrig entstanden ist, ist der Einsatz riskant, auch für den Nutzer.
- Verbotsrisiko: Systeme, die auf ungezieltem Auslesen von Gesichtsbildern beruhen, fallen unter ein Verbot. Der Einsatz kann rechtliche und finanzielle Folgen haben.
- Fehlerquoten: Gesichtserkennung kann Personen verwechseln, mit unterschiedlicher Genauigkeit je nach Gruppe. Entscheide mit Folgen dürfen nicht allein darauf beruhen.
- Persönlichkeitsschutz: Das Auswerten von Fotos ohne Wissen der Betroffenen kann deren Persönlichkeit verletzen.
- EU-Bezug: Der AI Act gilt für Schweizer Betriebe nur bei Anknüpfung an den EU-Markt, das Schweizer Datenschutzgesetz aber stets, soweit anwendbar.
- Keine Rechtsberatung: Ob ein konkretes Angebot zulässig ist, prüft eine Fachperson, gegebenenfalls anhand der Hinweise des EDÖB.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Ein Sicherheitsdienst in Zürich bekommt das Angebot einer «KI-Personensuche»: Er könne mit einem Foto Personen in einer Datenbank mit «Milliarden von Fotos aus dem Web» finden.
Vorher: Der Geschäftsführer ist beeindruckt und möchte die Software testen. Die Frage nach der Herkunft hat niemand gestellt.
Nachher: Die Datenschutzverantwortliche fragt nach Quellen und Rechtsgrundlage. Der Anbieter bleibt unbestimmt und verweist auf «öffentliche Quellen». Der Dienst verzichtet, weil weder Herkunft noch Rechtmässigkeit belegt sind, und lässt die Anfrage mit der Antwort des Anbieters im Archiv ablegen. Für seine Aufträge setzt er weiterhin auf klassische Zutrittskontrollen.
So hilft Ihnen Alpasana
Wer KI-Angebote beurteilt, sollte Fragen zu Daten und Herkunft stellen können. Die KI-Weiterbildung für Unternehmen von absofort behandelt laut Beschreibung Schweizer Praxisbezug und Datenschutz als Lerninhalte, den EU AI Act bei EU-Bezug und den verantwortungsbewussten Umgang mit Unternehmensdaten. Für Firmenlösungen und Teambuchungen gibt es eine Kontaktmöglichkeit. Die Prüfung eines konkreten Angebots ist damit nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Darf ich Fotos von Personen aus dem Internet für eigene Zwecke auswerten?
Nicht ohne Weiteres. Auch öffentlich zugängliche Fotos unterliegen dem Persönlichkeits- und Datenschutz, und biometrische Auswertungen sind besonders heikel. Klären Sie Zweck und Rechtsgrundlage vorab mit einer Fachperson.
Ich kaufe das System nur ein. Bin ich dann auch verantwortlich?
Als Betreiber oder Verantwortlicher tragen Sie eigene Pflichten, und ein verbotenes System darf auch nicht verwendet werden. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf nach der Herkunft der Daten.
Gibt es erlaubte Gesichtserkennung?
In engen Grenzen und mit klarer Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Information und Schutzmassnahmen kann sie zulässig sein, zum Beispiel beim Zutritt mit Einwilligung und alternativen Zugängen. Der Einzelfall entscheidet.
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von der Alpasana GmbH · 10.10.2026. Fehler entdeckt? Melden Sie es uns.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgeblich sind die geltenden Gesetzestexte.
Quellen
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